Freitag, 7. Dezember 2012

Wahlverfahren Teil VII: Ständige Mitgliederversammlung (SMV)

Aufgrund meiner Artikel über die Wahlverfahren und meiner Antragsformulierung für ein "Piratenbegehren" habe ich einiges an Feedback bekommen. 

Daher habe ich mich entschlossen den Vergleich der Wahlverfahren nochmals sauber und umfassend zu machen - allerdings nur und ausschliesslich aus dem Blickwinkel der Zugangsvoraussetzungen (Access) zum jeweiligen Wahlverfahren.




Eigentlich sollte es nicht darum gehen, WELCHES der Wahlverfahren umgesetzt wird, sondern wie welches Wahlverfahren umzusetzen ist und welchen Stellenwert es dadurch hat - wie dies mit den anderen Wahlverfahren und Kommunikationswegen / -Mitteln der Piraten interagiert?!?

In dieser Analyse bin ich auf die sMV mit einem Online-Werkzeug wie LQFB eingegangen - obwohl es bereits jetzt die ständige schriftliche Möglichkeit als Wahlverfahren in der Bundessatzung gibt.

Relativ unabhängig von den weiteren Debatten über LQFB und die SMV zeigen sich folgende Ausschlusskriterien:


  • Sämtliche Ablehnungsgründe, die es so gibt (soweit diese Zugang / Access betreffen!), verbuche ich unter "technische Hürden", die ich insgesamt als minimal - aber sehr wohl existent anerkenne.

  • Die breite Basis ist zwar unwahrscheinlich - aber zumindest nicht ausgeschlossen (ausser in einem System ohne Delegationen!). Und eigentlich zählt nur letzterer Punkt, denn zur Beteiligung kann und soll nicht gezwungen werden - aber ein Ausschluss ist an und für sich ein no-go. Dies spricht auch für die Delegationen (auch wenn diese optimiert werden können, z.B. zyklisch verfallen - transparenter - usw.). Denn ohne Delegationen kann der Aufwand der Vorbereitung von 500+ Anträgen sowie der allgemeine (permanente!) Zeitaufwand sehr wohl zu einem Ausschlusskriterium werden, wenn die Abwesenden keinerlei Möglichkeiten haben.

  • Der größte Knackpunkt dürfte das Thema "Geheime Wahl" sein, denn diese ist nur zu Lasten der Nachvollziehbarkeit möglich. Hier ist der Artikel von Pavel Mayer sehr aufschlussreich.Da die Möglichkeit zur Geheimen Wahl jedoch durch das Parteiengesetz vorgeschrieben ist (soviel ich weiss; Nachweis folgt auf Hinweis;-) und dies zu Lasten der Beweiskraft geht, sind wir eigentlich bei einem Todschlagsargument angekommen.



Links zum Thema:


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