Dienstag, 6. November 2012

Transparenz-Anträge BPT2012.2

Ich würde der Antragskomission und somit dem BPT2012.2 empfehlen alle Transparenz-Programmpunkte, Positionspapiere und Satzungsänderungen - soweit dies möglich und sinnig ist - in einem Ablauf vorzustellen, abzustimmen und abzusegnen.

90% der Anträge widersprechen sich nicht und sind ABSOLUT in unserem Sinn und Verständnis von Transparenz - ergeben sich eigentlich zwingend und folgerichtig aus einem "Transparenzgesetz". 


TOP 40:

Für die TOP 40 empfehle ich:
  • Das Transparenzgesetz - möglichst in einem Aufwasch mit so vielen weiteren Anträgen, wie nur möglich. Die meisten anderen Anträge werden zumindest im Kern durch das Transparenzgesetz bereits bestätigt.
  • PA 167 ist a) der Antrag, der am meisten in die thematische Breite von "Transparenz" geht und b) mit dessen Abstimmung automatisch auch andere Anträge abgestimmt bzw. c) sinnvoll vorsortiert werden (siehe am Ende dieses Artikels)
  • Die meisten anderen Anträge ergeben sich eigentlich sinngemäß sowieso aus dem Transparenzgesetz - und bieten für PA 167 nur eine Vertiefung von Einzelpunkten. Weitere Anträge sehe ich daher nicht in den TOP 40.

Ich würde mich stark wundern, wenn es da - im ganzen Transparenzblock - mehr als Einzelgegenstimmen von evtl. Lobbyvertretern ;-) geben würde! 

Im Block können folgende Anträge gebündelt werden - vorausgesetzt es ist jeweils eine positive Mehrheit im Raum vorhanden:

Folgende Anträge widersprechen sich leider, womit eine evtl. zeitintesive auseinandersetzung zu erwarten ist:

Alle Transparenz - Anträge:
  1. Transparenz im Verteidigungsausschuss 
    1. Wahlprogramm: "Um einen Tagesordnungs-Punkt in den nichtöffentlichen Teil zu überweisen ist eine 2/3 Mehrheit des Verteidigungsauschusses erforderlich." 
  2. Transparenz bei der Beschaffung von Rüstungsgütern 
    1. Wahlprogramm: "Alle mit nationalen und internationalen Firmen abgeschlossenen Beschaffungs-/Dienstleistungsverträge für die Bundeswehr sind offenzulegen. Dies gilt im gleichen Maße für das Ausschreibungsverfahren. Technische Details der Ausschreibung von Rüstungsgütern werden von der Offenlegung ausgeschlossen." 
  3. Transparenz der Vergabe öffentlicher Aufträge
    1. Grundsatzprogramm Wirtschaftspolitik: "... Die öffentliche Auftragsvergabe und durch Steuermittel geförderte Projekte und Organisationen sind in einer zentralen Datenbank zu speichern und auf einem Online-Portal zu veröffentlichen. ..."
  4. Transparenz bei der privaten Altersvorsorge
    1. Wahlprogramm: "Im Januar 2009 wurde das Beratungsgesetz für private Rentenversicherungen reformiert. Dies legt fest, dass Berater ihre Kunden über die Gebühren der abzuschließenden Rente aufklären müssen. Über die sogenannte „Beweislastumkehr“ wurde sichergestellt, dass die Unternehmen eine korrekte Beratung nachweisen müssen und nicht der Kunde.

      Leider haben die Versicherungsunternehmen dies jedoch nicht zum Anlass genommen, auf sämtliche Gebühren für den Kunden klar nachvollziehbar hinzuweisen."
      (Aus der Begründung)
  5. Transparenz im Haushalt
    1. Wahlprogramm: Die Piratenpartei fordert auf Bundes- Landes- und Kommunalebene die Einführung eines allumfassenden transparenten Haushaltswesens mittels moderner Informations- und Kommunikationsmittel, insbesondere durch Web 2.0-Technologien (Open Budget 2.0). Ziel ist es dabei mit einer noch weiteren Öffnung als bisher dem Bürger mehr Teilhabe zu ermöglichen. Als Fernziel ist die direkte Mitbestimmung des Bürgers anzustreben. Hierzu sind zunächst folgende Voraussetzungen zu schaffen: ...
  6. Transparenzgesetz für Deutschland
  7. Einfluss von Interessenvertretern auf Gesetzestexte einer demokratischen Kontrolle unterwerfen 
    1. Wahlprogramm: Lobbyisten und Wirtschaftsunternehmen dürfen keine Gesetze schreiben. Nur unter der Voraussetzung, dass der Einsatz von Interessenvertretern in Ministerien lückenlos, vollständig und auch rückwirkend für alle Bürger einsehbar dokumentiert und öffentlich zugänglich gemacht wird, dürfen diese zu Rate gezogen werden. Ist externes Fachwissen erforderlich, um einen Gesetzestext zu erarbeiten, so ist es auf dem Wege eines transparenten und gleichberechtigten Verfahrens einzuholen, das einer breiten Bürgerbeteiligung und nicht der Durchsetzung von Einzelinteressen dient. 
  8. Offenlegung der Ausgaben für Bundesvorhaben und der dazugehörigen Verträge 
    1. Wahlprogramm: Modul 1: Die Bürger sollen Vergabeverfahren und Vertragsgrundlagen sowie die Verwendung der Bundesgelder nachvollziehen können. Der Staat, die Politik und die ausführenden Organe sind Verwalter der Steuermittel und nicht deren Eigentümer. Daher ist eine Einsichtnahme in Verträge des Staates aus Sicht der PIRATEN ein grundsätzliches Recht des Bürgers. Alle Bundesministerien sollen dazu verpflichtet werden, Auftragsvergaben sowie durch Steuermittel geförderte Projekte und Organisationen in einer zentralen Datenbank zur Verfügung zu stellen. Die entsprechenden Unterlagen können dann auf einem Online-Portal für alle Bürger einsehbar gemacht werden. So hat die Öffentlichkeit zu jedem Zeitpunkt Zugriff auf diese Informationen, wodurch Transparenz in allen Arbeitsprozessen herrscht.
    2. Modul 2: Transparenz bei der öffentlichen Verschuldung: Die Piratenpartei fordert eine angemessene Transparenz und Veröffentlichungspflicht im Bereich der Verschuldung der öffentlichen Hand. Dazu sollen die Gläubigerstrukturen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene in geeigneter Weise öffentlich gemacht werden. 
  9. Transparenz bei Gerichtsverfahren 
    1. Wahlprogramm: Dieser Punkt ist etwas komplexer, da er bereits recht konkret ist. Es könnte fraglich sein, ob dieser daher in einem Block behandelt werden kann.
    2. Der Bundesparteitag möge beschließen, eine Ergänzung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in sein Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2013 aufzunehmen. Dadurch soll größere Transparenz von Gerichtsverfahren und Verwaltungshandeln sowie ein erweiterter Verbraucherschutz hergestellt werden. § 169 GVG lautet heute: “Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.” Dieser Öffentlichkeitsgrundsatz soll ergänzt werden. Zu diesem Zweck sollen § 169 GVG folgende Absätze angefügt werden:  ... gesamte schriftliche Vortrag einschließlich der Anlagen ... Sind mehrere Nichtbehörden beteiligt, so können sie nur gemeinsam widersprechen. Sie können aber in jedem Fall insbesondere verlangen, anonym zu bleiben. ... Der Anspruch auf Offenlegung verjährt nicht. Er ist vererblich. Abreden über einen Verzicht darauf sind unwirksam ... Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; “Die Öffentlichkeit ist zuzulassen, wenn alle Beteiligten dies verlangen.”
  10. Veröffentlichung von Reden und Vorträgen gegen Entgelt 
    1. Wahlprogramm: "Die Piratenpartei Niedersachsen [Anm.: *lol*] setzt sich für die Veröffentlichungspflicht von Reden und Vorträgen gegen Entgelt sämtlicher Mandatsträger in deutschen Parlamenten unter freier Lizenz ein.

      Dadurch ist die Tatsache überprüfbar, ob eine Rede mehrfach gehalten wurde, was den Verdacht der Anforderung eines Gefälligkeitsauftritts vermuten lässt. Auch kann man anhand der Texte nachprüfen, ob und inwieweit diese mit den Wahlversprechen der jeweiligen Parteien konform gehen." 
  11. Transparenz bei der öffentlichen Verschuldung 
    1. Wahlprogramm: Modul 1: Die Piraten fordern hierzu eine Auflistung der einzelnen Schuldenpositionen inkl. der Höhe der jeweiligen Verbindlichkeit sowie des vereinbarten Zinssatzes. Eine namentliche Nennung der Gläubiger soll ab einer Meldegrenze von 3% am Anteil der Gesamtverschuldung der jeweiligen Gliederung erfolgen. 

      Modul 2: Die Namen von Privatpersonen werden aus Gründen des Datenschutzes grundsätzlich nicht veröffentlicht.
  12. PG ALG II 005: Transparenz bei Informations- und Beratungspflichten 
    1. Wahlprogramm um den nachfolgenden Programmtext zum Thema ALG II zu erweitern:

      "Es sollen verbindliche, nachvollziehbare Informations- und Beratungsrichtlinien für das Jobcenter geschaffen werden, die dem Leistungsberechtigten zugänglich sein müssen. Der Leistungsberechtigte ist schriftlich vollumfänglich und konkret im Vorfeld über seine Rechte und Pflichten aufzuklären.

      Alle internen Arbeitsanweisungen sind offen zu legen."
  13. Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz stärken  
    1. Wahlprogramm: "Wir treten für eine Verringerung der historisch entstandenen Abhängigkeit der Justiz von der Exekutive, eine Verbesserung ihrer Kontrolle durch erhöhte Transparenz und eine Stärkung der demokratischen Mitwirkung durch Bürger ein. Die Transparenz ist so auszugestalten, dass jeder Bürger die Unabhängigkeit und die Funktionsfähigkeit der Justiz beurteilen kann."
  14. Transparenz des Staatswesens - Staatsanwaltschaften und Polizei 
    1. Wahlprogramm: Modul 1: ... "Deshalb ist die bislang im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehene Möglichkeit von Weisungen im Einzelfall seitens der Justizminister von Bund und Ländern abzuschaffen." ...
    2. Modul 2: Unabhängige Beschwerdestellen für Polizei-Übergriffe & Polizisten-Kennzeichnung 
  15. Open Government und die Transparenz öffentlicher Organe  
    1. Anmerkung: Open Government geht nicht nur über nackte Transparenz als solche hinaus - OG ist eines der Ziele, für die Transparenz ein Mittel ist. Es ist vorstellbar, dass dies daher nicht in einem Block besprochen und abgestimmt werden kann - man sollte es aber versuchen, denn an sich geht es in erster Linie um ein Ziel wie OG und sekundär um Mittel wie Transparenz, um dieses zu erreichen.
    2. "Wahlprogramm": Open Government ist der Einsatz digitaler Informations- und Kommunikationsformen zwischen Bürgern und öffentlichen Institutionen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene. Open Government hat das Ziel, eine einfache, handhabbare Methode der Information, Kommunikation und Transaktion innerhalb von Institutionen, zwischen staatlichen, kommunalen und sonstigen behördlichen Institutionen, zwischen Institutionen und einzelnen Bürger und zwischen Institutionen und privatwirtschaftlichen Unternehmen bereitzustellen. Erst durch eine prozessorientierte Organisation gestaltet sich dieser Prozess von Kommunikation und Informationsaustausch in einer für alle nützlichen Weise. Der Datenschutz genießt dabei die höchste Priorität. Die Piratenpartei fordert, diesen Kulturwandel voranzutreiben und dazu Anwendungen zu entwickeln oder fertigen Anwendungen zu prüfen und den Verwaltungen zur Verfügung zu stellen. Nach dem Motto "effizient - sicher - vernetzt" sollen Wirtschaftlichkeitsprüfungen einzelner Systeme vorangetrieben werden.
  16. Transparenz der Bestände von Kernwaffen und Sprengköpfen 
    1. Hier fehlt leider die Angabe wo dieser Text untergebracht werden soll (und mir persönlich fehlt auch die Form, denn Nuklearwaffen sind kein "Drive-In": "Die Piratenpartei Deutschland setzt sich für die Publikation der Bestände von militärischen Nuklearmaterial und Sprengkopfzahlen ein."
  17. Freier Zugang zu Volltexten von Normen 
    1. Grundstzprogramm: "Normen sind etwas Allgemeingültiges und sollen jedem zugänglich sein. Es ist im Interesse des Verbrauchers und im Sinne des Transparenzgedankens hierbei keine finanziellen Hürden überwinden zu müssen. Die Finanzierung soll durch den Staat erfolgen; dies scheint in Anbetracht des Nutzens als gerechtfertigt."
  18. Transparenzbeauftragter und Whistleblowerstelle im Gesundheitswesen 
    1. Anmerkung: Der Antrag ist nicht so geschrieben, dass der Bezug zum Gesundheitswesen klar wird - der Antrag ist eher Allgemeingültig.
    2. Wahlprogramm: "Die Piratenpartei fordert die Einrichtung eines organisatorisch und finanziell unabhängigen Transparenzbeauftragten und einer Whistleblowerstelle. Der Transparenzbeauftragte oder einer seiner Mitarbeiter soll im Bundestag, in den zuständigen Fachausschüssen und gegenüber dem fachlich zuständigen Bundesministerien rede- und antragsberechtigt sein. Transparenzbeauftragter und Whistleblowerstelle haben neben Mediationsmöglichkeiten auch die Option zur Einleitung von zivil oder strafrechtlichen Verfahren. In Strafverfahren haben sie das Recht, Anträge auf Fortführung des Verfahrens zu stellen." 
  19. Transparenz wieder in die Finanzordnung 
    1. Satzungsänderung: "Aus der Begründung: Diese drei Regelungen waren in der Bundessatzung bis zum BPT 2011.2 enthalten. Mit der Reform der Finanzordnung wurden sie aus der Satzung entfernt, ohne dass über diesen Aspekt des Antrags beim BPT diskutiert wurde. Auch in der Begründung des damaligen SÄA047 findet sich über die Löschung dieser drei Regelungen kein Wort."
  20. Bundesvorstand und Transparenz 
    1. Satzungsänderung: "Im §9a Der Bundesvorstand wird nach Abs.6 als Abs.7 eingefügt: " Der Bundesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. In Ausnahmefällen kann ein nicht-öffentlicher Teil beschlossen werden, Begründung und Abstimmung hierfür erfolgen im öffentlichen Teil."
    1. Änderung der Schiedsgerichtsordnung - Transparenzgebot  
      1. Satzungsänderung: "(1) Entscheidungen des Rechtsmittelgerichtes sind den erstinstanzlichen Gerichten zur Kenntnis zu übermitteln. (2) Das Schiedsgericht hat Anträge, Stellungnahmen, Erklärungen jeglicher Art, auch dienstliche Erklärungen von Richtern zu ihrer etwaigen Befangenheit, sowie Verfügungen und Beschlüsse des Gerichtes gegenüber Dritten den Parteien des betreffenden Verfahrens unverzüglich öffentlich zu machen."
     
  21. Open Data
    1. Wahlprogramm: Offene Daten sind alle Datenbestände, die im Interesse der Bürger ohne jede Einschränkung zur freien Nutzung, zur Weiterverbreitung und zur freien Weiterverwendung frei zugänglich gemacht werden. Zu nennen wäre hier etwa Lehrmaterial, Geodaten, Statistiken, Verkehrsinformationen, wissenschaftliche Publikationen, medizinische Forschungsergebnisse oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Hörfunk- und Fernsehsendungen. Bei „Open Data“ handelt es sich nicht ausschließlich um Datenbestände der öffentlichen Verwaltung, denn auch privatwirtschaftlich agierende Unternehmen, Hochschulen und Rundfunksender sowie Non-Profit-Einrichtungen produzieren entsprechende Beiträge. Die Rechte und Pflichten von Urhebern und Nutzern offener Daten werden in den Lizenzvereinbarungen festgeschrieben. Beispiele dafür bilden die modular aufgebauten Creative-Commons-Lizenzen. Es ist möglich, dass der Urheber von offenen Daten die Information frei zugänglich macht, jedoch Veränderungen daran untersagt. Wenn dies der Fall ist, entspricht die Lizenzvereinbarung nicht der „Berliner Erklärung über offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen“. 

      • Die Piratenpartei setzt sich für einen Paradigmenwechsel ein: Im Grundsatz soll nicht mehr argumentiert werden, welche Daten warum veröffentlich werden sollen, sondern es soll die Pflicht bestehen, zu erklären, warum etwas nicht öffentlich zugänglich gemacht werden sollte.
      • Die Piratenpartei setzt sich für die Umsetzung und Bewerbung von Open Data in Verwaltungen aller Ebenen ein.
      • Die Piratenpartei setzt sich für die rechtliche Klarstellung von Open-Data-Initiativen ein, inklusive der Erarbeitung notwendiger Lizenzen.
      • Die Piratenpartei setzt sich, in Anlehnung an Projekten wie data.gov.uk oder data.gov, für ein landesweite Open Data - Portal ein.
      • Die Piratenpartei wird die vollständige Umsetzung des Rechts auf Informationsfreiheit gewährleisten und es zu einem Transparenzgesetz fortentwickeln.
      • Die Piratenpartei sieht in der Durchführung von Wettbewerben wie apps4deutschland.de, eine Chance, die offene Community zu aktivieren und in die Prozesse einzubinden.

       
  22. Transparenz-Pakete:
    1. Transparenzpaket: Lobbyismus, Antikorruption und Sponsoring 
    2. Der identische Antrag nochmals ohne Karenzzeit für Spitzenpolitiker: Transparenzpaket: Lobbyismus, Antikorruption und Sponsoring 
    3. Beide Anträge für das Wahlprogramm: Einrichtung eines Lobbyregisters - Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung - Verschärfung der Transparenz- und Nebeneinkunftsregeln von Abgeordneten - Eindämmung des politischen Sponsorings - [Karenzzeiten für Spitzenpolitiker] 
    4. Beinhaltet ebenso Lobbyregister, geht aber auch detailierter auf Sanktionen und "legislativen Fußabdruck" ein: TRANSPARENZ IN DER GESETZGEBUNG
    5. Erweitert die Transparenz auf alle Amts- & Würdenträger: Transparenz von Nebeneinkünften und Nebentätigkeiten bei Amtsträgern und Abgeordnete 

  23. Wahlprogramm: Last but not least ein Antrag, der in der Lage ist alle (übrig gebliebenen und nicht in einem Block behandelbaren) Anträge zu bündeln und Punkt für Punkt abzuarbeiten:

    "Wir sehen auch in Deutschland einen Handlungsbedarf für eine bessere Korruptionsprävention und -repression. Wir begrüßen die Arbeit und Vorschläge von 'Transparency Deutschland e. V.', wir werden verschiedene Regelungslücken bei der praktischen Umsetzung geltender Rechtsnormen schließen und dafür sorgen, dass Deutschland seinen internationalen Antikorruptionsverpflichtungen vollständig nachkommt. Unter anderem aus dem Nationalen Integritätsbericht Deutschland 2012 ergeben sich für uns folgende Forderungen:

    1. Modul 1
      Korruptionsprävention ist von Führungspersonen in allen Bereichen der Gesellschaft als Führungsaufgabe anzusehen.
    2. Modul 2
      Die bereits 2003 unterzeichnete UN-Konvention gegen Korruption ist endlich zu ratifizieren.
    3. Modul 3
      Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates sind zu ratifizieren.
    4. Modul 4
      Das Zusatzprotokoll des Strafrechtsübereinkommens über Korruption ist zu ratifizieren.
    5. Modul 5
      Der Straftatbestand der Bestechung im Geschäftsverkehr ist entsprechend den Anforderungen des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von Bestechung im privaten Sektor anzupassen.

      Modul Legislative (umfasst Module 6 bis 11)
    6. Modul 6
      Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) ist zu verschärfen und den internationalen Vorgaben anzupassen.
    7. Modul 7
      Im Kontext der Abgeordnetenbestechung ist die Annahme von Spenden durch einzelne Abgeordnete zu verbieten.
    8. Modul 8
      Die Nebentätigkeiten von Abgeordneten sind ab einer Bagatellgrenze auf den Betrag genau zu veröffentlichen und nicht wie bisher in drei Stufen.
    9. Modul 9
      Sofern Abgeordnete als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte „Lobbying-Mandate“ übernehmen, darf die anwaltliche Schweigepflicht im Hinblick auf die Offenlegung von Nebeneinkünften nicht gelten.
    10. Modul 10
      Es ist ein obligatorisches Lobbyistenregister mit finanzieller Offenlegung beim Bundestag einzurichten. Bei Eintrag in das Lobbyistenregister ist ein Verhaltenskodex zu akzeptieren.
      [Anmerkung: siehe auch weitere Anträge mit Lobbyistenregister: 1 - 2 - 3]
    11. Modul 11
      Die Veröffentlichung von Ausschussvorlagen ist gesetzlich zu verankern. Die Nicht-Veröffentlichung von Ausschussvorlagen ist besonders zu begründen.

      Modul Exekutive (umfasst Module 12 bis 18)
    12. Modul 12
      Die Beteiligung von Interessenverbänden, Unternehmen und sonstigen privaten Akteuren bei der Vorbereitung von Gesetzen ist kenntlich zu machen („legislativer Fußabdruck“).
      [
      Anmerkung:
      siehe auch Antrag mit Fußabdruck]
    13. Modul 13
      Die 2007 vom Bundesrechnungshof veröffentlichten „Eckpunkte für den wirtschaftlichen Einsatz externer Berater“ sind konsequent anzuwenden, um auszuschließen, dass solche externen Beraterinnen und Berater mit Kernaufgaben der Verwaltung beauftragt werden.
    14. Modul 14
      Die Berichte über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung sind zu veröffentlichten,um gegenüber der Öffentlichkeit zu versichern, dass externe, in die Ministerien „abgeordnete“ Personen nicht an der Erstellung von Rechtsnormen und Entwürfen mitarbeiten, welche die Interessen ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tangieren.
    15. Modul 15
      Bei politisch kontroversen Themen ist ein versteckter Einfluss von Interessen zu minimieren, zum Beispiel durch die Einholung mehrerer Gutachten.
    16. Modul 16
      Die Zusammensetzung aller regierungsberatenden Gremien ist zentral zu veröffentlichen.
    17. Modul 17
      Für ehemalige Ministerinnen und Minister sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und -sekretäre ist eine Karenzzeit von drei Jahren zu schaffen, wenn ein Zusammenhang zwischen der bisher ausgeübten Tätigkeit und der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst beabsichtigten Tätigkeit besteht. (Anmerkung: siehe auch Antrag mit Karenzzeit und ohne)
    18. Modul 18
      Die von Ministerien veröffentlichten Informationen und Daten sind maschinenlesbar anzubieten, um die Verarbeitung und Visualisierung zu erleichtern.

      Modul Judikative (umfasst Module 19 bis 21)
    19. Modul 19
      Der Überlastung von Gerichten ist durch die Aufstockung der personellen und finanziellen Kapazitäten Abhilfe zu schaffen.
    20. Modul 20
      Der Häufung von „Deals“ (Verständigung im Strafverfahren) ist entgegenzuwirken.
    21. Modul 21
      Es ist eine Statistik über die gemeinnützigen Einrichtungen zu veröffentlichen, an die Geldbeträge im Rahmen einer Auflage für die Einstellung des Verfahrens (§ 153a StPO) oder einer Bewährungsauflage (§ 56b StGB) gezahlt wurden.

      Modul Öffentliche Verwaltung (umfasst Module 22 bis 37)
    22. Modul 22
      In der öffentlichen Verwaltung ist eine flächendeckende Analyse der korruptionsgefährdeten Stellen durchzuführen; das Ergebnis ist zu veröffentlichen.
    23. Modul 23
      Fortbildungsmaßnahmen zur Antikorruption sind in der öffentlichen Verwaltung umfassend und regelmäßig durchzuführen.
    24. Modul 24
      Die Karenzzeitregelungen im öffentlichen Dienst für den Wechsel in Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, bei denen Interessenkonflikte auftreten könnten, sind konsequent anzuwenden.
    25. Modul 25
      Die von den Innenministerien der Länder erstellten Berichte zur Korruptionsprävention im Rahmen des IMK-Konzepts sind nach einem einheitlichen Format zu gestalten, um die Vergleichbarkeit der Maßnahmen zu fördern.
    26. Modul 26
      Der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern in der öffentlichen Verwaltung ist durch die Einrichtung von Hinweisgebersystemen zu ergänzen.
    27. Modul 27
      Der im Beamtenrecht verankerte Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist auf Tarifbeschäftigte auszuweiten.
    28. Modul 28
      Es ist anzustreben, dass Verwaltungseinrichtungen die breite Öffentlichkeit stärker über Gefahren der Korruption und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen informieren.
    29. Modul 29
      In- und ausländische Firmen, die wegen Bestechung verurteilt worden sind oder gegen die bei einer Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand oder während der Auftragsdurchführung der hinreichende Verdacht der Bestechung oder anderer Formen der Korruption entstanden ist, sind für eine angemessene Zeit in einem flächendeckenden Zentralregister zu führen.
    30. Modul 30
      Bei der Vergabe der öffentlichen Hand ist zu den alten Schwellenwerten zurückzukehren.
    31. Modul 31
      Der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich der Auftragsvergabe ist zu stärken.
    32. Modul 32
      Die Rahmendaten aller Vergaben der öffentlichen Verwaltung sind an einem Ort vollständig zu veröffentlichen, darunter auch Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer und Auftragssumme.
    33. Modul 33
      Bei Großbauprojekten wird der öffentlichen Verwaltung empfohlen, Integritätspakte anzuwenden.
    34. Modul 34
      Informationsfreiheitsgesetze für den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung sind in allen Bundesländern einzuführen. [Anmerkung: erübrigt sich evtl. durch bundesweites Transparenzgesetz?]
    35. Modul 35
      Die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze von Bund und Ländern sind in Anlehnung an das Berliner Informationsfreiheitsgesetz dahingehend zu novellieren, dass Ausnahmetatbestände (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) gegen das Interesse der Öffentlichkeit abzuwägen sind.
    36. Modul 36
      Die Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze durch Bürgerinnen und Bürger ist zu fördern, indem Hürden, die die Antragstellung erschweren, wie z.B. hohe Gebühren und lange Bearbeitungszeiten, abgebaut werden.
    37. Modul 37
      Die Regelungen der öffentlichen Verwaltung sind auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden.

      Modul Strafverfolgung (umfasst Module 38 bis 44)
       
    38. Modul 38
      Der Überlastung von Strafverfolgungsbehörden ist ebenso wie in der Justiz durch die Aufstockung der personellen und finanziellen Kapazitäten Abhilfe zu schaffen.
    39. Modul 39
      Detaillierte Statistiken zu Einstellungen und Verständigungen in Wirtschafts- und Korruptionsstrafverfahren sind zu veröffentlichen.
    40. Modul 40
      Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Korruptions- und Wirtschaftskriminalität sind in allen Bundesländern einzurichten.
    41. Modul 41
      Die Weisungsunabhängigkeit der Staatsanwaltschaften von den Justizministerien ist sicherzustellen.
    42. Modul 42
      In der beruflichen Aus- und Fortbildung für Polizei und Staatsanwaltschaften ist stärker auf Themen der Korruptionsbekämpfung einzugehen.
    43. Modul 43
      Die verschiedenen Statistiken über die strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind in einem gesamthaften Bericht zusammenzuführen.
    44. Modul 44
      Die Verjährungsfristen bei „Korruptionsdelikten“ sind zu verlängern.

      Modul Wahlsystem (umfasst Module 45 bis 48)
    45. Modul 45
      Im Hinblick auf das Wahlsystem sind die Vorschläge der OSZE für eine verbesserte Regelung der Wahlzulassung umzusetzen, so dass unter anderem eine juristische Prüfung von Entscheidungen vor dem Wahltag möglich wird.
    46. Modul 46
      Die Veröffentlichung eines ausführlichen und umfassenden Bundestagswahlberichts ist anzustreben, um die bisherigen Einzeldokumente und –veröffentlichungen zusammenzuführen.
    47. Modul 47
      Die Veröffentlichung der Wahlkampffinanzierung ist insbesondere für die Wahlkreisebene transparenter zu gestalten; dies gilt vor allem für die Handhabung von Wahlkreisspenden, direkten Spenden und geldwerten Zuwendungen an einzelne Personen.
    48. Modul 48
      Die Regelungen zur Vergabe von Sendezeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind zu veröffentlichen.

      Modul Rechnungshöfe (umfasst Module 49 bis 51)
    49. Modul 49
      Die Kooperation der Rechnungshöfe von Bund und Ländern mit den jeweiligen Parlamenten, einschließlich der Kontrolle der Haushaltsführung durch die Parlamente, sind durch verstärkte Eigenkontrollen (Peer Review) zu ergänzen.
    50. Modul 50
      Die Möglichkeit, GmbHs und AGs in öffentlichem Besitz oder mit öffentlicher Beteiligung einer Prüfung durch die Rechnungshöfe zu unterziehen, ist grundsätzlich zu eröffnen.
    51. Modul 51
      Die Veröffentlichung eines größeren Anteils der Prüfungsmitteilungen und Berichte der Rechnungshöfe ist wünschenswert.

      Modul Politische Parteien (umfasst Module 52 bis 62)
    52. Modul 52
      Spenden an politische Parteien auf allen Ebenen sind noch transparenter, detaillierter und schneller zu veröffentlichen.
    53. Modul 53
      Spenden sind ab 2.000 Euro/Jahr (bislang 10.000 Euro/Jahr) zu veröffentlichen.
    54. Modul 54
      Parteispenden und Sponsoring sind auf maximal 50.000 Euro pro Jahr und Konzern, Unternehmen, Verband bzw. Person zu begrenzen, um allen Debatten über den unlauteren Einfluss von Großspenden die Grundlage zu entziehen.
    55. Modul 55
      Für Parteisponsoring sind klare Veröffentlichungspflichten einzuführen, so dass es den gleichen Regelungen wie Parteispenden unterliegt, einschließlich einer Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Sponsoring als Betriebsausgaben.
    56. Modul 56
      Für die Überprüfung der Parteienfinanzierung ist ein unabhängiges Kontrollgremium einzurichten.
    57. Modul 57
      Die staatliche Politikfinanzierung ist regelmäßig in einem umfassenden „Politikfinanzierungsbericht“ transparent zu machen, so dass auch über die Zuwendungen an die Bundestagsfraktionen und die Globalzuschüsse an die parteinahen Stiftungen Auskunft gegeben wird.
    58. Modul 58
      Die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der Parteien hat binnen sechs Monaten auf der Homepage des Bundestages zu erfolgen.
    59. Modul 59
      Im Falle von schwerwiegenden Verstößen gegen das Parteiengesetz ist der Verlust des passiven Wahlrechts für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger als Sanktion vorzusehen.
    60. Modul 60
      Die Strukturen und Prozesse der Parteiapparate sind unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsprävention und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen und zeitgemäßen Compliancemanagementsystemen anzupassen.
    61. Modul 61
      Regelungen und Verfahren sind zu verbessern, um das Problem der Ämterpatronage durch politische Parteien in der Praxis einzudämmen.
    62. Modul 62
      Die politischen Parteien werden aufgefordert, sich stärker und eindeutiger gegen Korruption in Politik und Gesellschaft zu engagieren.

      Modul Medien (umfasst Module 63 bis 66)
    63. Modul 63
      Die Integrität von Journalistinnen und Journalisten ist durch Verhaltenskodizes zu schützen, die unter anderem Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen.
    64. Modul 64
      Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in einem jährlichen Bericht detailliert und öffentlich über die Verwendung der Gebühreneinnahmen Auskunft zu geben.
    65. Modul 65
      Dem investigativen Journalismus ist der nötige Entfaltungsspielraum zu gewähren.
    66. Modul 66
      Die Strukturen und Prozesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsprävention und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen und zeitgemäßen Compliancemanagementsystemen anzupassen.

      Modul Zivilgesellschaft (umfasst Module 67 bis 70)
    67. Modul 67
      Die flächendeckende Einführung und Anwendung freiwilliger Verhaltensstandards und Prüfverfahren für Transparenz, Rechenschaft und Integrität (einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten) in Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und Freizeit- und Sportverbänden) sind sicherzustellen.
    68. Modul 68
      Verbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft wird weiter empfohlen, das Thema Antikorruption stärker in ihrer inhaltlichen Arbeit (z.B. im Bereich Umwelt, Klima, Menschenrechte) zu berücksichtigen.
    69. Modul 69
      In den Bundesländern sind einheitliche Sammlungsgesetze (wieder) einzuführen, um den Schutz von Spenderinnen und Spendern zu stärken.
    70. Modul 70
      Finanzämtern ist die Möglichkeit einzuräumen, über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen Auskunft zu geben.

      Modul Wirtschaft (umfasst Module 71 bis 82)
    71. Modul 71
      Corporate Governance und Compliancemanagementsysteme zur Korruptionsprävention sind sowohl in Großunternehmen als auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und öffentlichen Unternehmen einzuführen.
    72. Modul 72
      Der Gesetzgeber hat Mindeststandards für den Aufbau von Compliancemanagementsystemen vorzugeben, die allen Rechtsformen der Wirtschaft angepasst sind.
    73. Modul 73
      Die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sind durch die Einführung des „Geschäftsherrenmodells“ zu verschärfen, so dass auch die Interessen des „Geschäftsherrn“ an der korrekten Erfüllung der Pflichten der Angestellten geschützt sind.
    74. Modul 74
      Bestechung durch deutsche Unternehmen ist härter zu bestrafen, zum Beispiel durch Einführung eines Unternehmensstrafrechts oder die Anhebung des Bußgeldrahmens im Ordnungswidrigkeitengesetz.
    75. Modul 75
      Schmiergeldzahlungen (facilitation payments) auch an ausländische Amtsträgerinnen und Amtsträger sind zu verbieten.
    76. Modul 76
      Der gesetzliche Hinweisgeberschutz im privaten Sektor ist zu stärken. Somit würde eine zentrale Voraussetzung zur Ratifizierung des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates geschaffen.
    77. Modul 77
      Unternehmen sind aufgefordert, Hinweisgebersysteme einzurichten, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, qualifiziert über wahrgenommene Missstände zu berichten, ohne dass ihnen hieraus ein Nachteil erwächst.
    78. Modul 78
      Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sind entsprechend dem aktuellen internationalen Übereinkommen konsequent umzusetzen.
    79. Modul 79
      Die Unabhängigkeit der für die Durchsetzung und Transparenz der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zuständigen Kontaktstelle ist durch entsprechende institutionelle Verankerungund parlamentarische Kontrolle der Umsetzungsaktivitäten sicherzustellen.
    80. Modul 80
      Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind in der Berichterstattung, insbesondere der Nachhaltigkeitsberichterstattung, von Unternehmen darzustellen.
    81. Modul 81
      Von Unternehmen und den von ihnen beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern und Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist eine stärkere Mitverantwortung für einen korruptionsfreien Wettbewerb einzufordern.
    82. Modul 82
      Mitglieder von gesellschaftsrechtlichen Gremien öffentlicher Unternehmen sind in Anlehnung an die Regelungen des Aktienrechts von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der sie entsendenden Körperschaft zu entbinden.

      Modul Antikorruptionsbildung (umfasst Module 83 bis 84)
    83. Modul 83
      Antikorruption ist in der Fort- und Ausbildung in allen Bereichen zu stärken. Auch Schulen sollten frühzeitig einen Beitrag zur politischen Bildung in Sachen Antikorruption leisten und Schülerinnen und Schüler für das Thema sensibilisieren. Universitäten und Hochschulen sind angehalten, das Thema Antikorruption fachübergreifend in ihre Studiengänge zu integrieren.
    84. Modul 84
      Deutschland ist aufgefordert, dem Abkommen zur Förderung der Bildung im Bereich Antikorruption (Agreement for the Establishment of IACA as an International Organization) beizutreten. 


Sonstige Anträge mit "Transparenz" in Erwähnung:
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