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Mittwoch, 7. November 2012

"Selektive Transparenz" versus "Gläserne Transparenz"

"Gläserne Transparenz"

"Gläserne Transparenz" ist ohne Filter durchlässig transparent (nicht ~> absolut). Eine "Gläserne Transparenz" ist auf zwei grundlegende Arten möglich:

  • etwas ist bereits in sich transparent, wie eine öffentliche Veranstaltung für die Zuschauer oder eine im Internet publizierte Aufzeichnung ("natürliche Transparenz")
    • Direkte persönliche Teilnahme z.B. an einem Event / öffentliche Veranstaltung
    • ungeschnittene Aufzeichnung von einem Ereignis - gleich ob Ton oder audiovisuell
  • etwas muss erst durch auf- oder Weiterverarbeitung transparent gemacht werden
    • Zugriff auf interne Daten, z.B. als bei Wikileaks die Diplomaten-Depeschen ungefiltert in die Öffentlichkeit kamen - und damit auch (daten-)schutzrechtlich bedenkliche Inhalte

Soweit keine schutzrechtlichen Verletzungen zu erwarten sind, sollte eine "Gläserne Transparenz" möglichst 1. Ordnung (~> direkte oder indirekte Teilhabe / Teilnahme) ermöglicht werden. 

Das ~> "Transparenzprinzip" sollte keine persönlichen Schutzrechte, wie z.B. Datenschutz, Privat- & Intimsphäre verletzen. Hier ist der Mensch höher zu werten als das technische Gebot zur Transparenz. Werden entsprechende Stellen nicht anonymisiert und Schutzrechte verletzt, handelt es sich um ~> "Dysfunktionale Transparenz".


"Selektive Transparenz"


Semipermeable Membran
"Selektive Transparenz" filtert im Sinn einer ~> "Funktionalen Transparenz"
  • die schutzrechtlichen Stellen
  • operativ-strategische Stellen (wie z.B. persönliche Konflikte, Strategien, Geschäftsgeheimnisse, ...)
... durch Anonymisierung, Schnitt, Schwärzung oder vergleichbare technische Mittel. 

Gleichzeitig werden Entscheidungen für eine ~> Intransparenz dokumentiert und ggfs. zum richtigen Zeitpunkt publik gemacht. 

Operative Intransparenz kann zum richtigen ~> Zeitpunkt nachträglich transparent gemacht werden.

"Selektive ~> Dysfunktionale Transparenz" versucht durch Filtern oder z.B. Aktenvernichtung gezielte Stellen zur ungerechtfertigten Bevorteilung oder Verhinderung z.B.rechtlicher Schritte geheim zu halten.