Niemand kann verbieten, einen Gutschein oder Wechsel auszustellen - ein Versprechen auf eine zukünftige Leistung.
Würden wir dies verbieten, würden wir die Kreativität selbst, komplexere Tauschverhältnisse und die Wirtschaft insgesamt in ihrem Keim ersticken. Einer Einzelperson kann folglich eine Art "Geldschöpfung" - ob aus Sicht einer Schuld (Wechsel) oder aus Sicht eines Wertes (Gutschein) - nicht verboten werden.
Im Gegenteil:
Wir sollten uns ermutigt fühlen unsere Gutscheine schön bunt und kreativ zu gestalten ;-)
Komplementärwährungen, also vergleichbare "Gutscheine", "Wechsel" oder "Einheiten" sind dabei etwas komplexer, teils in rechtlicher Grauzone und teils bereits auf dem Terrain von Bankenrecht.
Geldschöpfungen sollten reguliert werden, wenn diese durch fehlende Ersatz- / Komplementärwährungen eine Abhängigkeit des
gesamten Wirtschaftskreislaufes von der jeweiligen Währung besteht und
somit auch die Risiken wie Inflation und Deflation kollektiv z.B. über
den Geldwert getragen werden.
Soweit diese Abhängigkeit und Gefahr nicht beseteht, sollte auf jegliche Regulierung verzichtet werden.
Die jeweiligen Herausgeber stehen als Person, Unternehmen oder Organisation für ihre Gutscheine und deren individuellen Regelungen rechtlich gerade.
Komplementärwährungen florieren in Krisen besonders. Sie gelten als absicherndes Netzwerk für die Funktionalität von Tauschhandel und können Werte vor ihrer Vernichtung in Krisen schützen.
Diese Funktionen der Komplementärwährungen sind als ebenso "systemrelevant" und Teil des insgesamten Geldsystems zu betrachten.Somit ist die weitgehende Unabhängigkeit von Komplementärwährungen zu wahren. Diese sind in ihrer jetzigen Form rechtlich abzusichern und das Geldschöpfungsmonopol ist zu liberalisieren, damit eine wichtige Krisenvorsorge und Infrastruktur geschaffen werden kann.
"Für die rechtliche Beurteilung ist eine
definitorische Ab- und Eingrenzung des Begriffs „Komplementärwährung“
notwendig. Zuerst soll geklärt werden, ob es sich überhaupt um Geld
handelt.
Schon diese Frage ist schwierig, denn der juristische Begriff des Geldes ist umstritten*.
Wenn
die Werteinheiten, wie die gesetzlich gültige Nationalwährung, als
Zahlungsmittel – sei es auch in geringerem Umfang und bei einer
eingeschränkten Akzeptanz - in einem Wirtschaftsgebiet genutzt werden
können und damit die staatliche Währung in nennenswertem Umfang
substituieren können, handelt es sich um Nebengeld, Geldsurrogate oder
Geldsubstitute.
In diesem Fall sind
die geld- und währungsrechtlichen sowie bankaufsichtsrechtlichen
Auflagen und Verordnungen zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch z. B.
nicht für Vielfliegermeilen, Travel Vouchers oder Gutscheine, die nur
bei einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe gegen Waren und
Dienstleistungen einlösbar sind. Hier wäre der Begriff
„Komplementärwährung“ sicherlich fehl am Platz. Die Grenzen sind aber
fließend und die Kriterien wurden vom Gesetzgeber meist nicht
festgelegt." Komplementärwährungsgutachten - Sparkasse Delitzsch-Eilenburg
* = Vgl. N. Pieper (2002), Die rechtliche Struktur
bargeldloser Verrechnungssysteme unter besonderer Berücksichtigung von
Barter-Clubs und LET-Systemen, Berlin 2002, S. 138 ff.