Montag, 5. November 2012

GUT (Part A: Recht)

Klassifizierung von GUT & GÜTERN:


Die neuen Dimensionen von GUT: 

Gerd Altmann  / pixelio.de

Gut und Güter existieren grundlegend auf dem Recht. Nur durch die Vorstellung von "Eigentum" und einer Durchsetzung der sogenannten "Verfügungsgewalt" kann ein Mensch Güter mehr als nur besitzen und somit auch tauschen - Eigentum weitergeben.

"Privat (von lat. privatus, von privare, „abgesondert, beraubt, getrennt“, privatum, „das Eigene“ und privus, „für sich bestehend“) bezeichnet Gegenstände, Bereiche und Angelegenheiten, die nicht der Allgemeinheit gehören bzw. offenstehen, sondern nur einer einzelnen Person oder einer eingegrenzten Gruppe von Personen, die untereinander in einem intimen bzw. einem Vertrauensverhältnis stehen."

Privatgüter stehen hierbei den öffentlichen Gütern und Gemeingütern praktisch gegenüber - aber auch diese öffentlichen und gemeinen Güter sind in diesen ihren Eigenschaften privatrechtlich und handelsrechtlich (Sonderprivatrecht) geregelt - z.B. Güter der "Öffentlichen Hand". Dabei sind die Ausschlussprinzipien und die Rivalität, die im Artikel "Access" verzeichnet sind, ebenso rechtliche Faktoren.

"Nach Richard A. Musgrave sind öffentliche Güter zum einen dadurch gekennzeichnet, dass niemand aufgrund rechtlicher oder technischer Gegebenheiten von der Nutzung des Gutes ausgeschlossen werden kann (Nichtausschlussprinzip), zum anderen, dass eine Nichtrivalität bzgl. des Konsums besteht, d. h., die Nutzung durch eine Person beeinträchtigt nicht die Nutzung durch andere (Nichtrivalität im Konsum). Bei einem privaten Gut fehlt mindestens eines dieser Merkmale. Beispiele für öffentliche Güter sind die Landesverteidigung oder das Licht eines Leuchtturms.

Bei K. Marx und in der marxistischen Theorietradition wird unter Privateigentum meist allein Verfügungsgewalt über Produktionsmittel (nicht über andere Sachen oder Güter) verstanden."
(Wirtschaftslexikon24



Wikipedia
"Die Privatwirtschaft wird oft auch etwas salopp als „freie Wirtschaft“ bezeichnet. Dies bezieht sich auf die Möglichkeit der Privatwirtschaft, im Rahmen der Gesetze frei zu entscheiden, also nicht gebunden an Kriterien, die außerhalb des Unternehmens liegen."

"Der Begriff des Rechtsguts, auch Schutzgut genannt, bezeichnet das rechtlich geschützte Interesse einzelner Menschen oder Rechtspersonen (Individualrechtsgüter) und der Gesellschaft als solcher (Universalrechtsgüter). Der Rechtsgutschutz ist Hauptaufgabe des Strafrechts."
 
  • Privatgut
    • Eigentum
      • Besitz 
    • Immaterielle Güter 
      • Rechtsgut 

  • Frei vom Freien Markt
    • Nicht Aneigbar wie z.B. Wissen
    • Freie Güter wie Luft & Wasser
    • Gemeingüter / Kollektivgüter, Allmende, Öffentliche Güter, Kulturgüter

Artikel-Übersicht: http://pir.at/gut

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